Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen bereit sind, die Fahrtkosten zu einem Impfzentrum oder anderen Impfstellen, wie z.B. Hausarzt zu übernehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind folgende:
Die Corona-Impfung stellt eine medizinische Leistung nach § 60 SGB V dar. Deshalb haben Versicherte auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum nächsterreichbaren Impfzentrum, falls die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 SGB V vorliegen (•Schwerbehindertenausweis mit MZ aG, H oder Bl • Pflegegrad 3 und Mobilitätseinschränkung bzw. MZ G • Pflegegrad 4 oder 5).
Ein Anspruch auf Fahrkosten besteht auch für Versicherte, die sich parallel zur Corona-Impfung in einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum befinden und daher einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 8 Abs. 4 KrTRL haben. Eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) muss zuvor vom Hausarzt ausgestellt werden.
Mit diesen Informationen können Sie sich an Ihren Hausarzt wenden und sich den Krankentransportschein ausstellen lassen. Sofern für Sie eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht möglich ist, können wir mit Ihnen auch gerne individuelle Fahrpreise vereinbaren.
Fahrten zum Impfzentum/Impftermin
Wir fahren Sie sicher und zuverlässung zum Impfzentrum bzw. zu Ihrem Impftermin
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